Die Stadt Stuttgart hat für die Nacht zum Neujahr in der Innenstadt erneut ein umfassendes Verbot für Feuerwerk angeordnet. Eine Polizeiverordnung der Stadt legt fest, dass von Silvester um 18 Uhr bis Neujahr um 6 Uhr pyrotechnische Gegenstände im Bereich des sogenannten Cityrings weder mitgeführt noch gezündet werden dürfen.
Geltungsbereich und konkrete Regelungen
Die Verbotszone umfasst den gesamten Bereich innerhalb des Cityrings. Die Stadt beschreibt den Verlauf der Zone als den Bereich zwischen dem Arnulf Klett Platz vor dem Hauptbahnhof und der Paulinenstraße inklusive Rupert Mayer Platz sowie den Bereich um die Konrad Adenauer Straße, die Hauptstätter Straße, die Theodor Heuss Straße und die Friedrichstraße. Die Verordnung ist im Amtsblatt der Landeshauptstadt Stuttgart vom 18. Dezember veröffentlicht und steht auf der Website der Stadt.
Erlaubt bleiben nur pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F1, zum Beispiel Wunderkerzen, Knallerbsen, Brummkreisel oder Springteufel. Alle darüber hinausgehenden Feuerwerkskörper der Kategorien F2, F3 und F4 sind untersagt. Dazu zählen klassische Silvesterraketen, Böller, Vulkane, Batteriefeuerwerk und andere nach dem Sprengstoffgesetz als besonders gefährlich eingestufte Erzeugnisse.
Kontrolle und Sanktionen
Die Polizei soll das Mitführverbot überwachen. Nach Angaben der Stadt würde ein reines Zündverbot erst zum Einschreiten führen, wenn bereits Schäden entstanden sein könnten. Mitgeführte Feuerwerkskörper sollen beschlagnahmt und unbrauchbar gemacht werden. Bei Verstößen drohen Platzverweise und Bußgelder von 200 bis 5000 Euro, abhängig von der Schwere des Verstoßes.
Bundesrechtliche Vorgaben schließen darüber hinaus das Zünden von Pyrotechnik im direkten Umfeld von Krankenhäusern, Kirchen und Einrichtungen für Kinder und ältere Menschen sowie in unmittelbarer Nähe besonders gefährdeter Gebäude aus. Die Staatlichen Schlösser und Gärten haben an beliebten Aussichtspunkten wie der Grabkapelle auf dem Württemberg und rund um Schloss Solitude ebenfalls ein Böllerverbot ausgesprochen.
Verkauf und altersbezogene Einschränkungen
Der Verkauf von Feuerwerkskörpern ist in diesem Jahr an den Tagen vor Silvester von Montag bis Mittwoch, den 29. bis 31. Dezember, erlaubt. Raketen und Böller der Kategorie F2 dürfen nur an volljährige Personen abgegeben werden. Eine Abgabe an Minderjährige ist auch mit schriftlicher Vollmacht der Eltern nicht zulässig. Wer nach Neujahr noch Pyrotechnik abbrennt, muss mit einem Bußgeld rechnen, unabhängig vom Ort des Abbrennens.
Hintergrund und Forderung des Oberbürgermeisters
Oberbürgermeister Frank Nopper begründete die Verordnung mit dem Ziel, Besucherinnen und Besuchern in der Innenstadt eine friedliche und sichere Silvesternacht zu ermöglichen. Er verwies auf Erfahrungen aus den Vorjahren und sagte, mit dem Mitführverbot werde das nach geltendem Recht mögliche Maximum an Einschränkungen für den Innenstadtbereich erreicht. Nopper erneuerte zudem seine Forderung, auf Bundesebene über strengere Regelungen nachzudenken, insbesondere über ein Verkaufsverbot für extrem laute und besonders gefährliche Feuerwerkskörper, die zudem häufig kaum visuelle Wirkung entfalteten.
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