Ab dem 1. März bis zum 30. September gelten nach dem Bundesnaturschutzgesetz wieder umfassende Einschränkungen für Fällungen, Rodungen und starke Rückschnitte an Gehölzen. Das Grünflächenamt der Stadt weist darauf hin, dass in diesem Zeitraum die Arbeit an Bäumen, Hecken, Sträuchern, lebenden Zäunen und sonstigen Gehölzen grundsätzlich verboten ist. Februar bleibt damit der letzte Monat, in dem größere Schnittmaßnahmen ohne naturschutzrechtliche Prüfung vorgenommen werden können.
Was genau verboten ist
Der gesetzliche Schutz bezieht sich auf Fällungen, Rodungen und stärkere Rückschnitte. Diese Maßnahmen sind in der genannten Pflegezeit nicht zulässig, um die Vegetation und die darin lebenden Tiere zu schonen. Betroffen sind sowohl private Grünflächen als auch öffentliche Anlagen, sofern keine gesonderte Ausnahme greift.
Ausnahmen und erlaubte Pflegemaßnahmen
Ausnahmen bestehen nach Angaben des Grünflächenamts zum Beispiel dann, wenn die Sicherheit im Straßenverkehr gefährdet ist. Zulässig bleiben zudem schonende Form- und Pflegeschnitte, die dem Abbau von Zuwuchs oder der Gesunderhaltung von Bäumen dienen. Solche Eingriffe müssen auf das notwendige Maß beschränkt werden, damit Brut- und Aufenthaltsplätze von Tieren nicht beeinträchtigt werden.
Hintergrund der Regelung
Der Schutz der Gehölze in den Frühjahrs- und Sommermonaten dient dem Erhalt von Brut- und Lebensstätten. Viele Vögel und andere Tiere nutzen Hecken, Sträucher und Bäume ab März zur Aufzucht ihrer Jungen. Das Bundesnaturschutzgesetz soll verhindern, dass durch Schnittmaßnahmen und Rodungen Lebensräume zerstört werden.
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